FED - Förderverein Hammerwaldschule e.V. - Hirzenhain

aktualisiert 02.01.2019
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Vorträge

Quelle:Bericht aus dem Kreis-Anzeiger 13.03.2010

Damit Eltern auch mal Zeit für eigene Interessen haben


Familienentlastender Dienst unterstützt Menschen mit behinderten Angehörigen

(ahe). Antworten auf zahlreiche Fragen erhielten Eltern und Lehrer während eines Informationsabends in der Hammerwaldschule. Auf Initiative des Fördervereins Hammerwaldschule referierte die Leiterin des Familienentlastenden Diensts (FED) der Lebenshilfe Wetterau, Tanja Beck, über Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe. Außerdem informierte die Diplom-Pädagogin über Aufgaben und Ziele des FED.

Die Lebenshilfe Wetterau wurde 1963 als Vereinigung von Eltern und Förderern geistig, körperlich und mehrfachbehinderter Menschen gegründet. Der Familienentlastende Dienst hat seinen Sitz in Friedberg-Fauerbach und unterstützt und entlastet Familien mit behinderten Angehörigen. Aktuell werden unter dem FED-Dach 130 Familien betreut.

Damit Eltern auch mal Freiräume für eigene Interessen und Hobbys haben, betreut der FED stundenweise die behinderten Angehörigen. Gleichzeitig ermöglicht der FED Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Behinderungen eine individuelle Freizeit- und Lebensgestaltung sowie die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. Fachlich qualifizierte Mitarbeiter fördern und unterstützen sie in ihrer Selbstständigkeit und Autonomie. Durch Gruppenangebote des FED haben Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, Gemeinschaft mit anderen zu erleben. Dazu werden beispielsweise Ferienspiele, Workshops, Kegeln und Disco angeboten. Sowohl die Verhinderungspflege nach dem Pflegegesetz als auch Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz werden stundenweise erbracht. Einzelbetreuung oder Gruppenbetreuung ist möglich. Zudem übernimmt der FED auch eine beratende Funktion für Belange der Eltern sowie gegenüber Menschen mit Behinderung.

Die Kosten für die FED-Leistungen können vom Fachbereich Jugend und Soziales des Wetteraukreises, vom Landeswohlfahrtsverband Hessen oder von Pflegekassen übernommen werden.

Mit Blick auf die Pflegeversicherung ging die Referentin besonders auf die Voraussetzungen für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit sowie die Höhe des Pflegegeldes ein. Zudem informierte Beck über das Pflegeleistungsergänzungsgesetz, mit dem für zusätzliche Betreuungsleistungen eine weitere Leistung in der Pflegeversicherung geschaffen wurde. Die Leistung umfasse allerdings weder die Pflege noch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, sondern ausschließlich die Betreuung. Sie sei primär auf Demenzkranke und Personen mit geistiger Behinderung zugeschnitten. Beck nannte Kriterien, nach denen der Medizinische Dienst feststelle, inwiefern die Alltagskompetenz eingeschränkt ist. Die monatlichen Beträge staffeln sich entsprechend und können in Form von Leistungen anerkannter Pflegedienste und niederschwelligen Betreuungsangeboten eingelöst werden.

Auch das Thema "Verhinderungspflege" griff Beck auf. Wenn nämlich die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder anderer Gründe die Pflege zeitweise nicht leisten könne, übernehme die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen pro Kalenderjahr. Über die Antragstellung und die Kriterien für eine Inanspruchnahme der Verhinderungspflegegelder informierte Beck ebenso wie darüber, dass auch der FED stundenweise Verhinderungspflege erbringe und bei Anfragen zur Antragstellung hilfreich zur Seite stehe.

Hinsichtlich der Eingliederungshilfe gab Beck Auskünfte über die Nachweise und Unterlagen, die dem Antrag auf Kostenübernahme für Maßnahmen des FED in Bezug auf Betreuungsleistungen zur Eingliederungshilfe beigefügt werden müssen. Jedem Menschen mit geistiger Behinderung stehe die Eingliederung in das gesellschaftliche Leben zu. Die Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Eingliederungshilfe sei gegeben, wenn eine Behinderung, die einen Zeitraum von sechs Monaten überdauert, vorliege und wenn die festgelegte Einkommensgrenze nicht überschritten werde. Bei Volljährigen werde das eigene Einkommen betrachtet, ansonsten gelte das Einkommen der Eltern.

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